Dieser Begriff existiert nur im EU-Recht. Die Abkommensstaaten kennen diese Bezeichnung nicht.
Ein Grenzgänger ist jeder Arbeitnehmer oder selbstständig Tätige, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines EWR-/EU-Staates ausübt und in dem Gebiet eines anderen EWR-/EU-Staates wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt.
Für diesen Personenkreis sind grundsätzlich die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Beschäftigungslandes anzuwenden.
Für eine Inanspruchnahme von Leistungen im Wohnland erhält der Kunde von der zuständigen Krankenkasse einen Berechtigungsschein (E 106).
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