Die Elternzeit kann in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes genommen werden. Sollten Sie Ihren Rahmen bis zum 3. Geburtstag Ihres Kindes nicht ausgeschöpft haben, können Sie die restliche Zeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes nehmen. Zwischen dem 3. und 8. Geburtstag sind 12 Monate Elternzeit zulässig. Allerdings nur unter einer Bedingung: Ihr Arbeitgeber muss zustimmen.
Mütter oder Väter, die direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit nehmen möchten, müssen diese spätestens sechs Wochen vorher bei ihrem Arbeitgeber anmelden. Soll die Elternzeit erst später beginnen, verlängert sich die Frist auf acht Wochen. Gleichzeitig mit der Anmeldung müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren, wie lange Ihre Erziehungszeit dauern wird. Kündigungsschutz Während der Elternzeit darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen. Allerdings können Sie selbst – natürlich unter Wahrung der gesetzlichen Fristen – Ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit beenden.
Während der Elternzeit können Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich leisten. Wenn Sie weniger als 30 Stunden wöchentlich arbeiten möchten, haben Sie auch darauf einen rechtlich verbürgten Anspruch. Dazu stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen möglichst schriftlichen Antrag. Innerhalb von vier Wochen sollten Sie und Ihr Arbeitgeber sich geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, können Sie trotzdem eine Verringerung der Arbeitszeit in Anspruch nehmen, wenn im Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Zulässig ist Teilzeitarbeit auch in einem anderen Unternehmen. Dafür benötigen Sie jedoch die Zustimmung Ihres bisherigen Arbeitgebers.
Mitglied oder Nicht-Mitglied: Nutzen Sie die Vorteile exklusiver Informationen, wertvoller Gesundheittipps und individueller Serviceangebote. Erfahren Sie mehr über diesen Bereich.